AGB – Raumwerk

I. Vertragsgrundlagen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen RAUMWERK - Tobias Schädel („Auftragnehmer“) und seinem Kunden (Auftraggeber).

2. Sie gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von dem Auftragnehmer abgegebenen Angebote
und geschlossenen Verträge sowie für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


II. Vertragsschluss

1. Ein Angebot des Auftragnehmers als verbindlich bezeichnet ist, kann es von dem Auftraggeber nur vollständig angenommen werden.

2. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Vertragsurkunde oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

3. Angaben zu Leistungen und/oder Materialien in Prospekten, Preislisten, Katalogen und dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung (z.B. Gewichte, Maße, Farben) sowie der Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung und/oder der Materialien. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


III. Mietweise Überlassung

1. Alle Materialen mit Ausnahme der in Ziffer IV aufgeführten Kaufmaterialien werden vom Auftragnehmer, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung gestellt („Mietgegenstand“).

2. Sind Mietgegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 546 BGB stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Der Auftragnehmer nimmt den Abbau und die Abholung der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt nach Ende der Messe/Veranstaltung am Veranstaltungsort vor; dies lässt die Pflichten des Auftraggebers gemäß § 546 BGB unberührt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache bis zum Zeitpunkt des Abbaus und der Abholung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer.

3. Die Mietgegenstände hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Mietgegenstände während der Dauer der Messe/Veranstaltung gemäß Abschnitt XII Ziff. 4 zu versichern.

4. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Der Auftraggeber führt bei Abbau und Abholung der Mietgegenstände am Ort der Messe/Veranstaltung lediglich eine Prüfung auf Vollständigkeit der Mietgegenstände durch.

5. Mietgebühren werden, soweit Anderes ausdrücklich nicht vereinbart ist, nach Messe-/Veranstaltungsdauer berechnet.


IV. Kaufmaterialien

1. Textilmaterialien sind grundsätzlich nur für den einmaligen Einsatz bestimmt und werden speziell für den Auftraggeber vom Auftragnehmer oder von Dritten angefertigt („Kaufmaterialien“). Die Kaufmaterialien werden für den einmaligen Einsatz für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung erstellt. Ein mehrmaliger Einsatz der Kaufmaterialien über die Dauer der jeweiligen Veranstaltung hinaus wird vom Auftragnehmer nicht gewährleistet.

2. Sofern die Kaufmaterialien nach Vorgaben des Auftraggebers hergestellt werden gewährleistet der Auftraggeber, dass i) die Entwürfe, die er dem Auftragnehmer für die Herstellung der Kaufmaterialien mitteilt, und ii) alle Vorgaben, die der Auftraggeber für die Bedruckung der Kaufmaterialien macht, a) richtig sind und b) keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewährleistung.


V. Preise und Rechnungsstellung, Mehrkosten

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

2. Der Auftraggeber kommt 30 Kalendertage nach Abnahme in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3. Wenn nicht anders vereinbart übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Zeigt sich, dass die Leistung nicht ohne Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15% ausführbar ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige machen. Im Übrigen findet § 650 BGB Anwendung.

4. Ist der Auftraggeber mit einer Rechnung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen durch den Auftragnehmer sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, für künftige Leistungen Vorleistung oder Sicherheit zu verlangen. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

5. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.

6. In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil der Auftragsbestätigung, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen oder Bauaufträgen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten, sofern diese nicht bereits ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

8. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die vereinbarten Preise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Platzspesen, Be- und Entladen durch Messespediteur, Abfall, Einlagerung, Abhängungen, Strom, Wasser usw.), es sei denn, diese Leistungen sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt.

9 Die Rechnungsstellung durch den Auftragsnehmer erfolgt vorzugsweise digital im PDF-Dateiformat per E-Mail-Versand und ist verbindlich.


VI. Lieferung/Transport

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen oder Verzögerungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

3. Treten von keiner Partei zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf (insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Epidemien etc.), die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung allgemein oder am Veranstaltungsort unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Warnungen zu generellen Gefährdungslagen oder Reisewarnungen durch private oder öffentliche Stellen, die, egal aus welchem Grund, von einer bestimmten Gefährdungslage ausgehen, nicht als höhere Gewalt einzustufen sind. Im Falle von solchen Warnungen liegt höherer Gewalt erst dann vor, wenn eine Behörde, mit hoheitlicher Befugnis für den Veranstaltungsort die Veranstaltung oder Messe am Veranstaltungsort offiziell abgesagt oder untersagt hat.

4. Sofern der Auftragnehmer das Werk (die Leistungen) auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Sitz des Auftragnehmers) versendet, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung (maßgeblicher Zeitpunkt für den Gefahrübergang ist dabei der Beginn des Verladevorgangs). Dies gilt ebenfalls für die Versendung der Mietgegenstände. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn noch andere Leistungen (z.B. Lieferung, Transport, Versand oder Installation) vom Auftragnehmer übernommen werden.
Das Werk und sonstigen (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen daher stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Sofern im Einzelnen keine konkrete Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Messe/Veranstaltung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin vom Auftraggeber an die vereinbarte Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftraggeber trägt hierfür sowohl die Kosten als auch das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Gegenstände. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese auf Kosten des Auftraggebers ab der vereinbarten Verwendungsstelle auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Können die versandbereiten Gegenstände und/oder das Werk aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Gegenstände und/oder des Werkes am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht bzw. die Gegenstände gelten als dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.


VII. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XIV. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XV., Ziff. 2. dieser Bedingungen.


VIII. Abnahme/Übergabe

1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung, sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.


IX. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Auftragnehmers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit den Ansprüchen des Auftragnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenansprüchen erfolgen.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.


X. Haftung

1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

2. Erweisen sich Leistungen und/oder Gegenstände des Auftragnehmers als mangelhaft, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme.

4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

XI. Haftung für Mietgegenstände

1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle überlassenen Mietgegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers für anfängliche Sachmängel ist hinsichtlich der Mietgegenstände ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer X Nr. 4.


XII. Versicherung

1. Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten. Abschnitt VI, Ziff. 4 bleibt unberührt.

2. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

3. Der Auftraggeber ist während der Dauer der Messe/Veranstaltung verpflichtet, die Mietgegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen ist dem Auftragnehmer die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche zu übereignende Kaufmaterialien und Leistungsergebnisse („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.

2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.


XIV. Verwertungs- und Nutzungsrechte, Konzeption

1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial des Auftragnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen aus XIV., Ziff. 1. verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.

3. Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung bzw. Kauf der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Miet-/ bzw. Kaufpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

5. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.


XV. Vertragsbeendigung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages nach § 648 BGB berechtigt.

2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung, wobei hierzu insbesondere auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 10% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.

4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. Entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


XVI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau.

2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

3. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist stattdessen auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.






Für Firmenkunden

I. Vertragsgrundlagen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen Tobias Schädel – raumWerk („Auftragnehmer“) und seinem Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist („Auftraggeber“).

2. Sie gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von dem Auftragnehmer abgegebenen Angebote
und geschlossenen Verträge sowie für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


II. Vertragsschluss

1. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist, ist es freibleibend und unverbindlich. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers als verbindlich bezeichnet ist, kann es von dem Auftraggeber nur vollständig angenommen werden. Die schriftliche oder mündliche Bestellung der Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot für eine Frist von zwei Wochen nach seinem Zugang bei dem Auftragnehmer. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers zustande.

2. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Vertragsurkunde oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

3. Angaben zu Leistungen und/oder Materialien in Prospekten, Preislisten, Katalogen und dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung (z.B. Gewichte, Maße, Farben, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie der Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung und/oder der Materialien. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


III. Mietweise Überlassung

1. Alle Materialen mit Ausnahme der in Ziffer IV aufgeführten Kaufmaterialien werden vom Auftragnehmer, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung gestellt („Mietgegenstand“).

2. Sind Mietgegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 546 BGB stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Der Auftragnehmer nimmt den Abbau und die Abholung der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt nach Ende der Messe/Veranstaltung am Veranstaltungsort vor; dies lässt die Pflichten des Auftraggebers gemäß § 546 BGB unberührt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache bis zum Zeitpunkt des Abbaus und der Abholung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer.

3. Die Mietgegenstände hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Mietgegenstände während der Dauer der Messe/Veranstaltung gemäß Abschnitt XII Ziff. 4 zu versichern.

4. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Der Auftraggeber führt bei Abbau und Abholung der Mietgegenstände am Ort der Messe/Veranstaltung lediglich eine Prüfung auf Vollständigkeit der Mietgegenstände durch.

5. Mietgebühren werden, soweit Anderes ausdrücklich nicht vereinbart ist, nach Messe-/Veranstaltungsdauer berechnet.


IV. Kaufmaterialien

1. Textilmaterialien sind grundsätzlich nur für den einmaligen Einsatz bestimmt und werden speziell für den Auftraggeber vom Auftragnehmer oder von Dritten angefertigt („Kaufmaterialien“). Die Kaufmaterialien werden für den einmaligen Einsatz für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung erstellt. Ein mehrmaliger Einsatz der Kaufmaterialien über die Dauer der jeweiligen Veranstaltung hinaus wird vom Auftragnehmer nicht gewährleistet.

2. Sofern die Kaufmaterialien nach Vorgaben des Auftraggebers hergestellt werden gewährleistet der Auftraggeber, dass i) die Entwürfe, die er dem Auftragnehmer für die Herstellung der Kaufmaterialien mitteilt, und ii) alle Vorgaben, die der Auftraggeber für die Bedruckung der Kaufmaterialien macht, a) richtig sind und b) keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewährleistung.


V. Preise und Rechnungsstellung, Mehrkosten

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

2. Die Hälfte der Vergütung ist spätestens bis sechs (6) Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungs-/Liefertermin, der in der Regel dem Beginn der Messe/Veranstaltung/Baubeginn entspricht, zur Zahlung fällig. Maßgeblich zur Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Die restliche Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Standübergabe oder Abnahme fällig und per Überweisung zu leisten. Für Lieferungen ins Ausland ist immer Vorkasse hinsichtlich der gesamten Vergütung zu leisten, sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Auftraggeber kommt 30 Kalendertage nach Standübergabe und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3. Wenn nicht anders vereinbart übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Zeigt sich, dass die Leistung nicht ohne Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15% ausführbar ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige machen. Im Übrigen findet § 650 BGB Anwendung.

4. Ist der Auftraggeber mit einer Rechnung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen durch den Auftragnehmer sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, für künftige Leistungen Vorleistung oder Sicherheit zu verlangen. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

5. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.

6. In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil der Auftragsbestätigung, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen oder Bauaufträgen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten, sofern diese nicht bereits ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

8. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die vereinbarten Preise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Platzspesen, Be- und Entladen durch Messespediteur, Abfall, Einlagerung, Abhängungen, Strom, Wasser usw.), es sei denn, diese Leistungen sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt.

9 Die Rechnungsstellung durch den Auftragsnehmer erfolgt vorzugsweise digital im PDF-Dateiformat per E-Mail-Versand und ist verbindlich.


VI. Lieferung/Transport

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen oder Verzögerungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien, die nicht rechtzeitige Abklärung aller technischen Fragen und die nicht rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Freigaben sowie der nicht rechtzeitige Eingang einer vereinbarten Anzahlung des Auftraggebers voraus.

3. Treten von keiner Partei zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf (insbesondere Fälle nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Epidemien etc.), die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung allgemein oder am Veranstaltungsort unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Warnungen zu generellen Gefährdungslagen oder Reisewarnungen durch private oder öffentliche Stellen, die, egal aus welchem Grund, von einer bestimmten Gefährdungslage ausgehen, nicht als höhere Gewalt einzustufen sind. Im Falle von solchen Warnungen liegt höherer Gewalt erst dann vor, wenn eine Behörde, mit hoheitlicher Befugnis für den Veranstaltungsort die Veranstaltung oder Messe am Veranstaltungsort offiziell abgesagt oder untersagt hat.

4. Sofern der Auftragnehmer das Werk (die Leistungen) auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Sitz des Auftragnehmers) versendet, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung (maßgeblicher Zeitpunkt für den Gefahrübergang ist dabei der Beginn des Verladevorgangs). Dies gilt ebenfalls für die Versendung der Mietgegenstände. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn noch andere Leistungen (z.B. Lieferung, Transport, Versand oder Installation) vom Auftragnehmer übernommen werden.
Das Werk und sonstigen (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen daher stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Sofern im Einzelnen keine konkrete Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Messe/Veranstaltung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin vom Auftraggeber an die vereinbarte Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftraggeber trägt hierfür sowohl die Kosten als auch das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Gegenstände. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese auf Kosten des Auftraggebers ab der vereinbarten Verwendungsstelle auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Können die versandbereiten Gegenstände und/oder das Werk aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Gegenstände und/oder des Werkes am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht bzw. die Gegenstände gelten als dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

7. Sofern Anlieferung durch uns erfolgt, wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an die Anlieferungsstelle gefahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerte Anlieferung verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers.

8. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.


VII. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XIV. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XV., Ziff. 2. dieser Bedingungen.


VIII. Abnahme/Übergabe

1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung, sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.


IX. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Auftragnehmers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit den Ansprüchen des Auftragnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenansprüchen erfolgen.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.


X. Haftung

1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

2. Erweisen sich Leistungen und/oder Gegenstände des Auftragnehmers als mangelhaft, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme.

4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.


XI. Haftung für Mietgegenstände

1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle überlassenen Mietgegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers für anfängliche Sachmängel ist hinsichtlich der Mietgegenstände ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer X Nr. 4.


XII. Versicherung

1. Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten. Abschnitt VI, Ziff. 4 bleibt unberührt.

2. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

3. Der Auftraggeber ist während der Dauer der Messe/Veranstaltung verpflichtet, die Mietgegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen ist dem Auftragnehmer die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche zu übereignende Kaufmaterialien und Leistungsergebnisse („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.

2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.


XIV. Verwertungs- und Nutzungsrechte, Konzeption

1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial des Auftragnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen aus XIV., Ziff. 1. verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.

3. Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung bzw. Kauf der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Miet-/ bzw. Kaufpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

4. Der Besteller hat – vorbehaltlich einer gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsverpflichtung - für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeit oder Verwendungsbeschränkung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000,00 € zu leisten. Die Vertragsstrafe kann ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche gefordert werden, ist aber hierauf anzurechnen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

5. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.


XV. Vertragsbeendigung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages nach § 648 BGB berechtigt.

2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung, wobei hierzu insbesondere auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.

4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. Entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


XVI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau.

2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

3. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist stattdessen auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.